Am 01.11.2007 erfolgt ein wichtiger weiterer Schritt im Hinblick auf die Fälschungssicherheit von Reisepässen und dadurch höherer Schutz vor Missbrauch durch unberechtigte Personen:
Zusätzliche Erfassung von Fingerabdrücken (neben dem Lichtbild) im Chip des ePasses
Der Passinhaber kann den Chip in den Passbehörden mittels ePass-Leser einsehen.
Weitere Änderungen im Passrecht zum 01.11.2007:
Kinderreisepass
Die vor dem 01.11.2007 vorgenommenen Kindereinträge in einem bis dahin ausgestellten
ePass bleiben während der Laufzeit des Dokumentes gültig. Diese Kindereinträge können auch
weiterhin durch die Anbringung eines neuen Lichtbildes aktualisiert werden.
Gültigkeit der vor dem 01.11.2007 ausgestellten Kinderreisepässe
Der vor dem 01.11.2007 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erstmals ausgestellte oder verlängerte Kinderreisepass behält grundsätzlich seine eingetragene Gültigkeit (Aktualisierung durch ein neues Lichtbild oder Änderung des Wohnortes sind möglich).
Die vor dem 01.11.2007 ausgestellten Kinderreisepässe können nach Vollendung des 10. Lebensjahres nur noch bis zum 12. Lebensjahr verlängert werden.
Was ist zu tun, wenn jemand kurzfristig verreisen muss?
Grundsatz: Die Beantragung von ePässen hat Vorrang
Kann wegen kurzfristigen Antritts einer Reise voraussichtlich nicht rechtzeitig ein Reisepass ausgehändigt werden, ist eine Ausstellung im Expressverfahren (72 Stunden) möglich.
Wenn auch ein Expresspass nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann, kommt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Betracht.
Sollten noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem ePass, dem Kinderreisepass und der Fingerabdruckerfassung bestehen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros gern zu entsprechenden Auskünften bereit.